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1. Beschwerdeverfahren ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||
Patentgesetz (PatG)Gesetz zum Schutz von Patenten |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 79 (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | ||||||
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