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Urteile zu §
78 Patentgesetz
§ 78
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- einer der Beteiligten sie beantragt,
- vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
- das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Urteile zu § 78 Patentgesetz
Urteile zum "Gesetz zum Schutz von Patenten"
§ 78 Patentgesetz
BGH, Urteil vom 01.02.2000, Az. X ZB 27/98
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber
nicht nötig.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfahren
entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen.
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