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Urteile zu §
74 Patentgesetz
§ 74
Beschwerderecht
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Urteile zu § 74 Patentgesetz
Urteile zum "Gesetz zum Schutz von Patenten"
§ 74 Patentgesetz
BGH, Urteil vom 11.12.2009, Az. Xa ZB 24/07 Niederlegung der Inlandsvertretung
Die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen den (auswärtigen) Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG die Obliegenheit trifft, einen Inlandsvertreter zu bestellen.
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts setzt in Nebenverfahren (hier: Antrag auf Löschung eines Vertreters im Patentregister) nicht voraus, dass der Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligter im Hauptverfahren ist.
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