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Patentgesetz (PatG)Gesetz zum Schutz von Patenten |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 72 Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz. | ||||||
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |