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§ 34 Patentanmeldung
§ 34a
§ 35 Übersetzungserfordernisse, Anmeldetag
§ 36 Zusammenfassung
§ 37 Erfinderbenennung
§ 38 Änderung der Anmeldung, unzulässige Erweiterung
§ 39 Teilung der Anmeldung
§ 40 Priorität einer nationalen Erstanmeldung (innere Priorität)
§ 41 Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung
§ 42 Offensichtlichkeitsprüfung
§ 43 Recherche
§ 44 Prüfungsantrag
§ 45 Prüfungsbescheide
§ 46 Ermittlungen, Anhörung, Niederschrift
§ 47 Begründung, Ausfertigung, Zustellung und Verkündung von Beschlüssen, Rechtsmittelbelehrung
§ 48 Zurückweisung der Anmeldung
§ 49 Patenterteilungsbeschluß
§ 49a Prüfung des Antrags auf ergänzenden Schutz
§ 50 Geheimhaltungsanordnung
§ 51 Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
§ 52 Akteneinsicht des Bundesministers für Verteidigung
§ 53 Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
§ 54 Besonderes Register für Geheimpatente
§ 55 Entschädigung für unterlassene Verwertung
§ 56 Zuständige oberste Bundesbehörde
§ 57 aufgehoben
§ 58 Veröffentlichung von Patenterteilung und Patentschrift, Eintritt der Wirkungen des Patents, Fiktion der Rücknahme der Anmeldung
§ 59 Einspruch, Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
§ 60 aufgehoben
§ 61 Beschluß über Aufrechterhaltung oder Widerruf des Patents,
Rücknahme des Einspruchs
§ 62 Kostenentscheidung, Verfahrenskosten, Kostenfestsetzung, Beschwerde
§ 63 Erfindernennung
§ 64 Beschränkungsverfahren | |||||
Patentgesetz (PatG)Gesetz zum Schutz von Patenten |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 63 (1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. (2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten. (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die Berichtigung (Abs. 2) nicht vorgenommen. (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |