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Urteile zu §
20 Patentgesetz
§ 20
Erlöschen des Patents
1) Das Patent erlischt, wenn
- der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet,
- die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder
- die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.
Urteile zu § 20 Patentgesetz
Urteile zum "Gesetz zum Schutz von Patenten"
§ 20 Patentgesetz
BGH, Urteil vom 12.03.2002, Az. X ZR 43/01 Kunststoffrohrteil
Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind.
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