Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
§ 120
Verkündung und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts.
(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.
|