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§ 118
Nichterklärung, Nichterscheinen
(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.
(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
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