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Patentgesetz (PatG)Gesetz zum Schutz von Patenten |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 117 (1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird. (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind. (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden. (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern. Urteile zu § 117 PatentgesetzUrteile zum "Gesetz zum Schutz von Patenten"
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