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§ 116
Mündliche Verhandlung
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
- die Parteien zustimmen,
- eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden soll oder
- nur über die Kosten entschieden werden soll.
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