Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Urteile zu §
113 Patentgesetz
§ 113
Verwerfung der Berufung
(1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
Urteile zu § 113 Patentgesetz
Urteile zum "Gesetz zum Schutz von Patenten"
§ 113 Patentgesetz
BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. X ZR 100/07 Mykoplasmennachweis
Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beträgt auch im Patentnichtigkeitsverfahren einen Monat (Fortführung des Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus).
BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. X ZR 174/04 Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren
Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.
Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.
BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. X ZR 100/07 Mykoplasmennachweis
Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beträgt auch im Patentnichtigkeitsverfahren einen Monat (Fortführung des Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus).
BGH, Urteil vom 22.05.2001, Az. X ZR 204/00
Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundespatentgerichts nicht statthaft.
|