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GebrauchsmusterrechtDas Gebrauchsmuster |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. GebrauchsmusterDas Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes und Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) geringer geworden. Schutzvoraussetzungen Ähnlich wie beim Patent sind daher auch die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster. Durch ein Gebrauchsmuster können gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (§1, GebrMG). Neuheit Bei der Anforderung der „Neuheit“ zeigen sich Unterschiede zum Patent: Eine Erfindung ist neu im Sinne des GebrMG, wenn sie - zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters - aus dem Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zum PatG in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde. Darüber hinaus bleiben auch Veröffentlichungen bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt, die durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monaten vor der Anmeldung erfolgt sind (Neuheitsschonfrist). Außerdem kann für eine Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach einer Ausstellung auf einer anerkannten Messe (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) eine "Messepriorität" in Anspruch genommen werden, so dass als Anmeldetag des Gebrauchsmusters dann der Tag der Messe gilt. Erfinderischer Schritt Der erfinderische Schritt ist, ähnlich wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht, jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die frühere Ansicht, dass der Maßstab an die Erfindungshöhe, also der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster, im Allgemeinen geringer sei als die erfinderische Tätigkeit beim Patent, kann durch die Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH als überholt angesehen werden. Es kann daher nicht generell gesagt werden, dass eine Erfindung, die nicht ganz „patentwürdig“ ist, gebrauchsmusterfähig ist. Gewerbliche Anwendbarkeit Diese ist in der Regel kein Problem. Lediglich bei medizinischen Problemlösungen kann dies im Einzelfall problematisch sein. Im Gegensatz zum Patentrecht können Verfahren nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Darüber hinaus beträgt die Schutzfrist nur maximal 10 Jahre. Eintragungsverfahren Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in der Regel in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Lediglich bei offensichtlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Gegenständen, z. B. Verfahren, erfolgt keine Eintragung. Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, so dass der Inhaber aus dem Gebrauchsmuster sehr schnell Rechte geltend machen kann, ohne ein evtl. langwieriges Patenterteilungsverfahren abwarten zu müssen. Eine professionell, d.h. von einem Patentanwalt eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung ist in der Regel innerhalb von etwa 3 Monaten in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Im Vergleich dazu erstellt das DPMA bei einer Patentanmeldung nach etwa 8 Monaten einen ersten, sachlichen Bescheid, so dass bis zur Patenterteilung in der Regel mindestens 18 Monate vergehen. Verletzungsverfahren/Löschungsverfahren Die sachlichen Kriterien werden erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt bzw. BPatG geprüft. Verletzungsverfahren Das Verletzungsverfahren findet vor den zuständigen Kammern an den Landgerichten (Patentstreitkammern) statt. Im Gegensatz zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Anspruch, so kann sich daher auch eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers ergeben, wenn sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist. Ein Gebrauchsmusterinhaber sollte daher unbedingt eine Recherche zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit durchführen, bevor er einen Verletzer in Anspruch nimmt. Löschungsverfahren Das Löschungsverfahren kann von jedermann durch einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Gang gesetzt werden. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine „doppelte“ Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte und DPMA bzw. [Bundespatentgericht]). Schutzwirkung Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.
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