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Urteile zu §
21 Gebrauchsmustergesetz
§ 21
Verweisungen, Verfahrensvorschriften, Verfahrenskostenhilfe
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
Urteile zu § 21 Gebrauchsmustergesetz
Urteile zum Gesetz zum Schutz von Gebrauchsmustern
§
21 Gebrauchsmustergesetz
BGH, Urteil vom 30.03.2005, Az. X ZB 8/04 Vertikallibelle
Zur Begründung der Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist die Angabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler ergibt. Wenn es sich um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß dargelegt werden, daß jedenfalls eine Aufklärung versucht worden ist.
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