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Urteile zu §
12 Gebrauchsmustergesetz
§ 12
Beschränkungen der Wirkung des Gebrauchsmusters
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
- Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
- Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
Urteile zu § 12 Gebrauchsmustergesetz
Urteile zum Gesetz zum Schutz von Gebrauchsmustern
§
12 Gebrauchsmustergesetz
BGH, Urteil vom 31.05.2007, Az. X ZR 172/04 Zerfallszeitmesser
Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.
Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents.
Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.
Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.
BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. X ZR 198/01 Knickschutz
Auch bei der Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung ist eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann den Schutzansprüchen entnimmt. Weichen Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus Schutzansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend.
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